Satzung

Satzung des Heimatschutzvereins Siddinghausen 1828 e. V.

§ 1 Name, Sitz und Aufgabe

  1. (1)  Die Vereinigung, die der Gegenstand der nachstehenden Satzung ist, führt den Na- men: „Heimatschutzverein Siddinghausen 1828 e. V.“ und hat Ihren Sitz in Büren- Siddinghausen. Seine Anschrift ist identisch mit der des jeweiligen 1. Vorsitzenden.
  2. (2)  Der Wahlspruch des Vereins lautet: Glaube – Sitte – Heimat.
  3. (3)  Der Verein ist eine Vereinigung gläubiger Bürger, die parteipolitisch unabhängig diedemokratische Staatsgesinnung stützt.
  4. (4)  Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts – Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung – und zwar insbesondere durch Förderung der Heimatpflege und der christlichen Kultur. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  5. (5)  Der Verein bezweckt, die heimatlichen Sitten und Gebräuche zu erhalten und zu he- ben, die Liebe zur Heimat zu fördern, den Gemeinsinn und die Eintracht unter den Bewohnern von Siddinghausen zu pflegen und den Mitgliedern, Bewohnern des Dorfes und Gästen Gelegenheit zu geben, alljährlich ein wahres Volksfest – das Schützenfest – in hergebrachter Weise – zu feiern.

§ 2 Schützenfest und sonstige Veranstaltungen

  1. (1)  Als Hauptveranstaltung des Vereins findet alljährlich das Schützenfest am Wochen- ende des zweitletzten Sonntags im Juni statt. Es soll besonders gepflegt und als Volks- fest von Siddinghausen mit Begeisterung gefeiert werden.
  2. (2)  Den festlichen Mittelpunkt des Schützenfestes bildet das Königspaar mit seinem Hof- staat. Schützenkönig wird das Vereinsmitglied, das beim Vogelschießen den letzten Rest des Vogels abschießt.
  3. (3)  Am Vogelschießen darf nur teilnehmen, wer mindestens zwei Jahre Vereinsmitglied ist.

§3 Kirchliches
(1) Am Festgottesdienst des Schützenfestes, wie auch an den Sakramentsprozessionen,

nehmen die Mitglieder des Vereins und seine Fahnenabordnungen teil.

(2) Verstirbt ein Mitglied, so nimmt eine Abordnung des Vereins an dessen Beerdigung teil, wenn die Beerdigung im Stadtgebiet Büren oder in an Siddinghausen angrenzenden Ortschaften stattfindet.

§4 Mitgliedschaft

  1. (1)  Alle unbescholtenen männlichen Bürger, die im Jahr der Antragstellung das 18. Le- bensjahr vollenden, können die Mitgliedschaft im Verein erwerben.
  2. (2)  Aufnahmeanträge sind schriftlich an den Kassierer zu richten. Stimmt dieser nicht zu, wird der Antrag dem Vorstand vorgelegt, der darüber endgültig entscheidet.
  3. (3)  Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tage, für den der Beitritt erklärt wird, sonst mit dem Tage des Aufnahmeantrages, sofern die Aufnahme nicht innerhalb eines Monats ab- gelehnt wird.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. (1)  Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
  2. (2)  Der Austritt ist nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zumSchluss des Kalenderjahres möglich. Die Kündigung ist schriftlich an den Vorsitzendenzu richten.
  3. (3)  Gründe zum Ausschluss sind insbesondere: Nichtbezahlung der Beiträge oder Umla-gen, schuldhaftes Verletzen der Interessen des Vereins in grober Weise. Der Aus- schluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes.

§ 6 Rechtsfolgen beim Ausscheiden

  1. (1)  Scheidet ein Mitglied aus, so verliert es alle Rechte aus der Mitgliedschaft ohne Ent- schädigung.
  2. (2)  Der Anspruch des Vereins auf Zahlung der rückständigen Beiträge bleibt bestehen.
  3. (3)  Anspruch auf das Vereinsvermögen besteht nach Beendigung der Mitgliedschaft nicht, auch kein Anspruch auf Erstattung eines Teiles eines bereits gezahlten Jahresbei-trags.

§ 7 Pflichten der Mitglieder

  1. (1)  Bei jedem Mitglied wird zum 01. Juni eines jeden Jahres der Mitgliedsbeitrag ein- gezogen dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt wurde.
  2. (2)  Neben dem Beitrag hat jedes Mitglied eine Umlage zu entrichten, wenn die Mitglie- derversammlung die Erhebung einer solchen beschlossen hat.
  3. (3)  Es ist Ehrenpflicht eines jeden Mitgliedes den Verein zu fördern und zu unterstützen, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und sich an den Ausmärschen zu beteiligen.

§ 8 Organe
(1) Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. § 9 Mitgliederversammlung

  1. (1)  Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ im Verein. Sie besteht aus der Gesamtheit der Mitglieder.
  2. (2)  Mitgliederversammlungen finden nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Jahr statt. Sie werden vom 1. Vorsitzenden einberufen. Zeit, Ort und Tagesordnung sind mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung durch Aushang an der Kirche, in den Gaststätten und an den ortsüblichen Anschlagtafeln bekannt zu ge- ben.
  3. (3)  Anträge zur Tagesordnung der Mitgliederversammlung können vom Vorstand und den Mitgliedern gestellt werden. Sie sind mindestens 5 Tage vor der Mitgliederversamm- lung beim 1. Vorsitzenden einzureichen.
  4. (4)  Der 1. Vorsitzende (Oberst) des Heimatschutzvereins – im Verhinderungsfalle sein Stellvertreter (Major) – leitet die Mitgliederversammlung und die Vorstandssitzungen. Im Falle der Stimmengleichheit gibt seine Stimme den Ausschlag. Insbesondere hat der 1. Vorsitzende dafür zu sorgen, dass die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes durchgeführt werden. Er regelt die Aufgabenverteilung unter den Mitgliedern des Vorstandes.

§10 Zuständigkeiten der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für:

  1. a)  Entgegennahme des Geschäftsberichtes, des Kassenberichtes und des Be-richtes der Kassenprüfer sowie Erteilung der Entlastung,
  2. b)  Wahl des Vorstandes sowie zweier Kassenprüfer,
  3. c)  Beschlussfassung über Entscheidungen und Anträge,
  4. d)  Beschlussfassung über die Festsetzung der Mitgliederbeiträge und über dieEr-hebung von Umlagen,
  5. e)  Satzungsänderungen,
  6. f)  Entscheidung über die Durchführung von Bauvorhaben, Kauf oder Verkaufvon Grundvermögen sowie Kreditaufnahmen.

§ 11 Geschäftsführender Vorstand

  1. (1)  Der Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden (Oberst), dem 2. Vorsitzenden (Major), dem Schriftführer (Hauptfeldwebel) und dem Kassierer (Feldwebel).
  2. (2)  Der Verein wird durch den 1. Vorsitzenden oder den 2. Vorsitzenden zusammen mit dem Schriftführer oder Kassierer vertreten.

§12 Amtsdauer des geschäftsführenden Vorstandes

  1. (1)  Der geschäftsführende Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren – vom Tag der Wahl an gerechnet – gewählt.
  2. (2)  Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes vorzeitig aus, so kann der gesamte Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.

§ 13 Zuständigkeiten geschäftsführenden Vorstandes

Der geschäftsführende Vorstand ist insbesondere zuständig für

  1. a)  die Beschlussfassung in allen Vereinsangelegenheiten, soweit nicht die Mitglie-derversammlung zuständig ist,
  2. b)  Stundungen, Ermäßigung oder Erlass von Mitgliedsbeiträgen und Umlagen inEinzelfällen,
  3. c)  Festlegung der Termine, die Vorbereitung und die Durchführung des Schützen-festes und der sonstigen Veranstaltungen,
  4. d)  Entscheidung über die Anträge zum Erwerb der Mitgliedschaft,
  5. e)  Zuwendungen bzw. Spenden.

§ 14 Erweiterter Vorstand

Der erweiterte Vorstand besteht aus folgenden Mitgliedern:

  1. a)  Hauptmann als Kompanieführer
  2. b)  Oberleutnant als Ostzugführer
  3. c)  Oberleutnant als Westzugführer
  4. d)  Fähnrich des Ostzuges
  5. e)  Fähnrich des Westzuges
  6. f)  2 Fahnenoffiziere des Ostzuges
  7. g)  2 Fahnenoffiziere des Westzuges
  8. h)  Oberstadjutant
  9. i)  Vertreter der Senioren
  10. j)  Offiziere zur besonderen Verfügung (z. b. V.)
  11. k)  König mit Adjutant
  12. l) Jungschützenkönig mit Adjutant

Der erweiterte Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren – vom Tag der Wahl an gerechnet – gewählt mit Ausnahme des Oberstadjutant, des Ver- treter der Senioren, des Königs mit Adjutant und des Jungschützenkönig mit Adjutant.

Scheidet ein Mitglied des erweiterten Vorstandes vorzeitig aus, so kann der gesamte Vor- stand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.

§ 15 Kassenprüfer

  1. (1)  Die Wahl der Kassenprüfer, die nicht Mitglieder des Vorstandes sein dürfen, beträgt 2 Jahre. Wiederwahl ist nur einmal zulässig.
  2. (2)  Die Kassenprüfer haben die Kassenprüfung und den Jahresabschluss zu prüfen und der Mitgliederversammlung darüber Bericht zu erstatten. Sie üben ihre Tätigkeit ge- meinsam aus.

§ 16 Wahlen, Abstimmungen und Beschlussfähigkeiten

  1. (1)  Wahlen erfolgen öffentlich, es sei denn, dass die geheime Wahl beantragt wird. Ge- wählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit ist die Wahl zu wiederholen. Kommt auch hierbei keine Mehrheit zustande, entscheidet das Los.
  2. (2)  Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit Stimmenmehrheit der anwesen- den Mitglieder gefasst. Auf Antrag ist geheim abzustimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden den Ausschlag.
  3. (3)  Eine satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder in jedem Falle beschlussfähig.
  4. (4)  Über Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind Niederschriften zu fertigen, die vom Schriftführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen sind.

§ 17 Geschäftsjahr und Gerichtsstand

(1) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(2) Gerichtsstand ist Paderborn, Erfüllungsort ist Büren.

§ 18 Satzungsänderung

Zu Beschlüssen über die Änderung der Satzung ist eine Dreiviertelmehrheit der anwesen- den Stimmberechtigen erforderlich.

§ 19 Auflösung

  1. (1)  Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen Mitglie- derversammlung mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen wer- den.
  2. (2)  Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt nach einer Sperrfrist von 5 Jahren das nach Abzug von Schulden verblei- bende Vermögen der Kath. Kirchengemeinde St. Johannes Baptist Sidding-hausen zu. Diese hat es ausschließlich und unmittelbar für, als besonders förderungswürdig aner- kannte, gemeinnützige Zwecke zu verwenden. Sollte jedoch innerhalb der Sperrfrist ein neuer gemeinnütziger Heimatschutzverein entstehen, fällt das Vereinsvermögen diesem zu.

§ 20 Gültigkeit

Die vorstehende Satzung ist in der Mitgliederversammlung am 02.04.2022 beschlossen worden.

Versammlungsleiter (Johannes Henneke) Versammlungsleiter (Jonas Westermeier) Schriftführer (Tobias Figge)