Hallenordnung

Vermieter ist der „Heimatschutzvereins Siddinghausen 1828 e. V.“, verantwortlicher für die Vermietungen: Ronan Brinkrode, Tel.: 01511/1867536 -, montags bis freitags 19.00 Uhr – nachstehend Vermieter genannt -.

Tritt ein Mieter kurzfristig ohne besonderen Grund vom Mietvertrag zurück, so können 

Kosten, die dem Verein durch die Nichtvermietung entstehen, geltend gemacht werden.

Haftung des Vermieters: 

Dem Mieter wird zugesichert, dass das Gebäude entsprechend versichert ist. Vom Mieter installierte Einrichtungsgegenstände oder andere nicht im Eigentum des „Heimatschutzvereins Siddinghausen 1828 e. V.“ befindliche Gegenstände sind nicht versichert.

Haftung des Mieters: 

Die gemieteten Räume sind so zu benutzen, dass z. B. Einrichtungsgegenstände, Decken, Wände, Böden usw. keinen Schaden durch die Benutzung erleiden. Das Anbringen von Schrauben, Klebeband oder sonstigen Befestigungsmaterialien ist grundsätzlich untersagt und im Einzelfall mit dem Vermieter abzustimmen. Für entstandene Schäden hat der Mieter aufzukommen bzw. er hat die Schäden zu beseitigen. Zur Vermeidung von Frostschäden hat die Heizung in den Monaten Oktober bis April angeschaltet und die Heizkörper mindestens auf Antifroststufe eingestellt zu sein. 

Die Reinigung ist mit den dafür bereitgestellten Reinigungsmitteln und -geräten so früh wie möglich nach der Benutzung der Halle vorzunehmen. Hierzu gehört auch die Reinigung der Anlagen oder der angrenzenden Grundstücke, wenn diese durch Gäste oder durch die Veranstaltung des Mieters nötig wird. Die geltende Räum- und Streuverpflichtung geht auf den Mieter über. 

Nach jeder Reinigung wird die Halle vom Vermieter nach vorheriger Terminabsprache abgenommen. 

Achtung: Auf dem Tanzzeltboden dürfen keine Gegenstände wie z. B. Rollwagen, Bühnenelemente oder Tribünen bewegt werden. Ferner ist das Zapfen von Getränken auf dem Boden des Tanzzelts, auch auf einer Abdeckung, untersagt. 

Die Räume sind dem Bauzweck nicht zu entfremden.

Eventuelle Um- und Einbauten sind vor Beginn mit dem Vermieter abzustimmen und zu erläutern. Nach Beendigung der Veranstaltung sind diese schnellstmöglich zu beseitigen.

Die Räume dürfen nur von soviel Gästen benutzt bzw. besucht werden, wie ausreichend Platz vorhanden ist, um den Unfallverhütungsvorschriften zu entsprechen.

Gemäß der wiederkehrenden Prüfung der Versammlungsstätten gem. § 85 Abs. 1 ist folgendes zu beachten:

1. Während des Betriebs sind alle Flucht- und Rettungswege in Fluchtrichtung unverschlossen und uneingeschränkt benutzbar zu halten. Dieses ist insbesondere zu beachten bei der Anordnung / Aufstellung der Bestuhlung bzw. des Mobiliars.

2. Vorhänge und Ausschmückungen von Bühnen und Szenenflächen müssen aus mindestens schwerentflammbaren Material bestehen ( § 33 Abs.1 und 5 VStättVO) 

3. Im Bereichen, in denen geraucht wird / werden darf, ist zu Entleerung von Aschenbechern ein Abfalleimer aufzustellen, der den Feuersicherheitsbestimmungen entspricht (aus nichtbrennbarem Material mit dicht schließendem Deckel (§54(2)Pkt.5 BauO NRW).

4. Aus Brandschutzgründen ist nur der Betrieb der Zentralheizung in der Sidaghalle zum Heizen gestattet. Es dürfen keine Gasheizungen oder andere Fremdheizungen eingesetzt werden.

Sollten Beanstandungen gemacht werden, so sind diese schnellstmöglich zu beseitigen.

Wird der Aufforderung des Vermieters nicht nachkommen, reinigt dieser Halle oder beauftragt Dritte. Die entstehenden Kosten in Höhe von EUR 250,00 oder die eines externen Reinigungsunternehmens werden dem Mieter in Rechnung gestellt. Beanstandungen seitens des Mieters dem Vermieter gegenüber sind vor Benutzung der Halle mitzuteilen.

Mietminderung wird nur gewährt, wenn hierüber vor Benutzug der Halle verhandelt worden ist.

Grundsätzlich ist den Anweisungen des Vermieters Folge zu leisten.  

Heimatschutzverein Siddinghausen 1828 e. V.,                      

1. Vorsitzender Stefan Meis (Oberst), Brüggenweg 16, 33142 Büren

2. Vorsitzender Jonas Westermeier, 33142 Büren